Wir machen Arbeitsrecht
verständlich.

Helmut Weissenegger

Arbeitsrechtsberater

Viele machen Alles.
Wir machen Arbeitsrecht.

Ewald Hinrichs

Arbeitsrechtsberater

Wir denken 
in Lösungen.

Michael Weissenegger 

Arbeitsrechtsberater

Wir denken 
in Lösungen.

Reinhard Wellenzohn

Arbeitsrechtsberater

Fälligkeiten

16.05.2024

Einzahlung Lohnsteuern und Sozialbeiträge

mittels Mod. F24

16.05.2024

Fondo Est, Sani-Fonds, EBNA, Cadiprof - Einzahlung

mittels Mod. 24

16.05.2024

Einzahlung Lohnsteuern und Sozialbeiträge

Alle Fälligkeiten

News

22.04.2024

Newsletter vom 22.04.2024

Sehr geehrte Handelsbetriebe,

am 22. März 2024 wurde der Kollektivertrag des Handels einer wichtigen Erneuerung unterzogen, die den wirtschaftlichen und regulatorischen (normativo) Teil betrifft. Die Änderungen für den wirtschaftlichen Teil gelten vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2027, bzw. für den regulatorischen Teil vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2027.

Im Folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen für den wirtschaftlichen Bereich:

  • Lohnerhöhung von 240,00 Euro Brutto für die 4. Kategorie (verhältnismäßig berechnet für die anderen Kategorien), aufgeteilt in 6 Tranchen:
  • 30,00 Euro ab dem 1. April 2023 (wurde bereits berücksichtig);
  • 70,00 Euro ab dem 1. April 2024;
  • 30,00 Euro ab dem 1. März 2025;
  • 35,00 Euro ab dem 1. November 2025;
  • 35,00 Euro ab dem 1. November 2026;
  • 40,00 Euro ab dem 1. Februar 2027.

 

  • Una-Tantum-Betrag von 350,00 Euro Brutto für die 4. Kategorie (verhältnismäßg berechnet für die anderen Kategorien) zur Deckung der vertraglichen Vakanz. Dieser Betrag wird in zwei gleichen Raten mit den Gehältern von Juli 2024 und Juli 2025 ausbezahlt. Es sei darauf hingewiesen, dass diese einmalige Zahlung nur und ausschließlich den Arbeitnehmern zusteht, die am 22. März 2024, dem Tag der Unterzeichnung der Kollektivvertragserneuerung, angestellt waren, und dass sie anteilig auf die tatsächlich geleistete Arbeit während des vertragslosen Zeitraumes vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2023 ermittelt wird.

Leider wurde nicht abschließend geklärt, ob ein eventuell vorhandener Übertarif (als Akonto für zukünftige Erhöhungen) für die Aufsaugung (assorbimento) der kollektivvertraglichen Erhöhungen verwendet werden kann. Die Interpretationen der verschiedenen Arbeitsrechts-Experten gehen diesbezüglich auseinander. Da wir im Sinne der Arbeitgeber grundsätzlich dazu tendieren, die vorgesehen Erhöhungen (wo möglich) aufzusaugen, möchten wir Sie höflichst bitten, uns innerhalb 26.04.2024 Bescheid zu geben, FALLS SIE NICHT AUFSAUGEN WOLLEN.

Für weitere Fragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.

Weiterlesen Schliessen
Alle News

Publikationen

17.11.2022

3000€-Bonus

Beitrag Radio RAI-Südtirol zum 3000€-Bonus

Download
Alle Publikationen

Rundschreiben

28.03.2024

RS 5/2024 - Das PNRR-Dekret

Sehr geehrter Kunde,

anbei übermitteln wir Ihnen unser Rundschreiben bezüglich der neuen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, welche im PNRR-Dekret enthalten sind.

Gleichzeitig möchten wir Ihnen Frohe Ostern und ein paar erholsame Tage wünschen.

Weiterlesen Schliessen
Alle Rundschreiben

© 2014 WHW MwSt-Nr.: IT02818060218